Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN
DER PROSENSE SAFETY GMBH
Stand: Juli 2026
Prosense Safety GmbH
Voithstraße 24
71640 Ludwigsburg
Deutschland
Geschäftsführer: Hasan Kayikci
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart
Handelsregisternummer: HRB 791046
nachfolgend „Prosense“ genannt.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Prosense und ihren Kunden.
- Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern sind ausgeschlossen.
- Diese Bedingungen gelten insbesondere für:
a) den Verkauf und die Lieferung von Gaswarntechnik, Messgeräten, Sensoren, Steuerungen, Zubehör, Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien,
b) Planungs- und Engineering-Leistungen,
c) Montage-, Installations-, Inbetriebnahme-, Prüfungs-, Wartungs-, Kalibrierungs-, Reparatur-, Schulungs- und Beratungsleistungen, soweit diese ausdrücklich beauftragt wurden.
- Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Prosense ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn Prosense in Kenntnis der Bedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung ausführt.
- Individuelle Vereinbarungen, Angebote und Auftragsbestätigungen haben Vorrang vor diesen Bedingungen.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
- Angebote von Prosense sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Produktdarstellungen, Kataloge, Preislisten, technische Daten, Zeichnungen, Berechnungen und Angaben auf Internetseiten stellen kein verbindliches Angebot dar.
- Eine Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. Prosense kann dieses Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang annehmen.
- Der Vertrag kommt zustande durch:
a) Auftragsbestätigung von Prosense in Textform,
b) Auslieferung der bestellten Ware oder
c) Beginn der vereinbarten Leistung.
- Eine automatische Eingangs- oder Bestellbestätigung bestätigt nur den Eingang der Bestellung und stellt noch keine Vertragsannahme dar.
- Art und Umfang der geschuldeten Lieferung oder Leistung bestimmen sich nach dem Angebot und der Auftragsbestätigung von Prosense.
- Technische Angaben, Abbildungen, Maße, Gewichte und Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als vereinbarte Beschaffenheit bezeichnet wurden.
- Technisch notwendige und handelsübliche Abweichungen bleiben zulässig, soweit sie die vereinbarte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen.
- Eine Garantie besteht nur, wenn Prosense diese ausdrücklich als Garantie bezeichnet und in Textform erklärt hat.
§ 3 Planungs- und Engineering-Leistungen
- Art und Umfang von Planungs- und Engineering-Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung.
- Prosense erbringt die vereinbarten Leistungen auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen, Unterlagen und Planungsgrundlagen.
- Der Kunde stellt rechtzeitig alle erforderlichen Angaben zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere:
a) zu detektierende Gase und Dämpfe,
b) Messbereiche und Alarmwerte,
c) Prozess- und Umgebungsbedingungen,
d) Explosionsschutzbereiche und Zoneneinteilungen,
e) Gefährdungsbeurteilungen und Explosionsschutzdokumente,
f) Anlagen-, Gebäude-, Lüftungs-, Elektro- und Rohrleitungspläne,
g) Schnittstellen, Energieversorgung und Kommunikationsanforderungen,
h) betriebliche, behördliche und technische Vorgaben.
- Prosense darf von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Kunden ausgehen, soweit Fehler oder Unvollständigkeiten nicht erkennbar sind.
- Zusätzlicher Aufwand aufgrund fehlerhafter, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben des Kunden kann gesondert berechnet werden.
- Der Kunde bleibt verantwortlich für:
a) die arbeitgeber- oder betreiberseitige Gefährdungsbeurteilung,
b) das Explosionsschutzdokument,
c) die Festlegung betrieblicher Schutz- und Notfallmaßnahmen,
d) die Einholung erforderlicher Genehmigungen,
e) die Einhaltung der dem Betreiber oder Arbeitgeber gesetzlich zugewiesenen Pflichten.
- Die Verantwortung von Prosense für die fachgerechte Erbringung der ausdrücklich beauftragten Planungs- und Engineering-Leistungen bleibt unberührt.
- Behördliche Genehmigungen, Prüfungen durch Sachverständige, Zertifizierungen oder Abnahmen durch Dritte sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Soweit die Leistungen als Architekten- oder Ingenieurleistungen im Sinne der §§ 650p ff. BGB einzuordnen sind, bleiben die zwingenden gesetzlichen Vorschriften unberührt.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
- Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
- Maßgeblich sind die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
- Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-, Zoll-, Einfuhr-, Montage-, Reise-, Übernachtungs-, Prüf- und Abnahmekosten sind nur im Preis enthalten, wenn dies ausdrücklich angegeben ist.
- Rechnungen sind innerhalb der im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsfrist ohne Abzug fällig.
- Ist keine Zahlungsfrist vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.
- Prosense kann bei Neukunden, Sonderanfertigungen, kundenspezifischen Planungsleistungen, Projektgeschäften oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Verzugsfolgen.
- Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von Prosense anerkannt sind. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis.
- Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
- Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden rechtfertigen, kann Prosense noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen.
§ 5 Liefer- und Leistungszeiten
- Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
- Liefer- und Leistungsfristen beginnen erst, wenn:
a) sämtliche technischen und kaufmännischen Fragen geklärt sind,
b) erforderliche Unterlagen, Freigaben und Genehmigungen vorliegen und
c) vereinbarte Vorauszahlungen eingegangen sind.
- Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs verlängern die Liefer- oder Leistungszeit angemessen.
- Kommt der Kunde mit einer erforderlichen Mitwirkungshandlung in Verzug, verlängern sich die Fristen angemessen. Hierdurch verursachte Mehrkosten trägt der Kunde.
- Prosense haftet nicht für Verzögerungen aufgrund von Ereignissen außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs. Dazu gehören insbesondere:
a) Naturereignisse,
b) Krieg, Terrorismus oder Unruhen,
c) behördliche Maßnahmen,
d) rechtmäßige Arbeitskämpfe,
e) erhebliche Störungen von Transportwegen,
f) Ausfälle von Energie- oder Kommunikationsnetzen,
g) unvorhersehbare Export-, Import- oder Zollbeschränkungen,
h) vergleichbare Ereignisse.
- Prosense informiert den Kunden über ein solches Ereignis und dessen erkennbare Auswirkungen.
- Dauert die Behinderung länger als 90 Kalendertage, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
- Wird Prosense trotz eines ordnungsgemäß abgeschlossenen, kongruenten Beschaffungsgeschäfts ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Ist die Lieferung dauerhaft nicht möglich, kann Prosense vom noch nicht erfüllten Vertragsteil zurücktreten. Bereits erhaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden erstattet.
§ 6 Direktlieferung aus der Türkei, Einfuhr und Gefahrübergang
- Verkäuferin und alleinige Vertragspartnerin des Kunden ist die Prosense Safety GmbH.
- Die bestellte Ware kann unmittelbar durch das türkische Hersteller- oder Lieferunternehmen an den Kunden, einen Vertriebspartner oder eine andere vereinbarte Lieferadresse versendet werden.
- Das türkische Unternehmen wird durch den Direktversand nicht Vertragspartner des Kunden.
- Rechnungsstellung, Zahlungsabwicklung und kaufvertragliche Ansprüche gegenüber dem Kunden erfolgen ausschließlich über Prosense.
- Die Angabe des türkischen Unternehmens als Hersteller, Exporteur, Absender oder Versender auf Transport-, Zoll- oder Begleitunterlagen ändert nichts an der Stellung von Prosense als Verkäuferin.
- Soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wurde, führt Prosense die Ware im eigenen Namen und für eigene Rechnung in die Europäische Union ein.
- Die Zollanmeldung erfolgt unter Verwendung der EORI-Nummer von Prosense durch Prosense selbst oder durch einen in direkter Vertretung handelnden Zollvertreter.
- Der Kunde wird nicht als Zollanmelder, Vertretener oder Schuldner von Einfuhrabgaben eingesetzt, sofern dies nicht vor Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart wurde.
- Prosense trägt die aufgrund der vereinbarten Einfuhrabwicklung von Prosense geschuldeten Zölle und Einfuhrabgaben. Die kaufmännische Berücksichtigung dieser Kosten richtet sich nach dem Angebot und der Auftragsbestätigung.
- Fordert ein Frachtführer, Spediteur oder eine Behörde den Kunden zur Zahlung von Zöllen, Einfuhrumsatzsteuer oder sonstigen Einfuhrabgaben auf, informiert der Kunde Prosense unverzüglich. Gesetzlich zwingende Pflichten bleiben unberührt.
- Eine Incoterms-Klausel gilt nur, wenn ausdrücklich vereinbart wurden:
a) die konkrete Incoterms-Klausel,
b) der genaue benannte Ort oder Lieferpunkt und
c) die anzuwendende Fassung der Incoterms.
- Ohne ausdrückliche Incoterms-Vereinbarung erfolgt der Gefahrübergang mit Übergabe der Ware an den Kunden oder einen von ihm benannten Empfangsberechtigten an der vereinbarten Lieferadresse nach Abschluss der vereinbarten Einfuhrabwicklung.
- Bei vereinbarten Incoterms richtet sich der Gefahrübergang nach der vereinbarten Klausel.
- Incoterms regeln insbesondere Transportpflichten, Kostenverteilung und Gefahrübergang. Eigentumsübergang, Zahlungsbedingungen, Mängelrechte und Haftung richten sich weiterhin nach dem Vertrag und diesen Bedingungen.
- Eine Transportversicherung wird nur abgeschlossen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Verzögerungen aufgrund von Zollkontrollen oder behördlichen Einfuhrprüfungen verlängern die Lieferzeit angemessen, soweit Prosense die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
§ 7 Mitwirkungspflichten bei Leistungen vor Ort
- Der Kunde stellt rechtzeitig und auf eigene Kosten alle für die Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen bereit.
- Dazu gehören insbesondere:
a) sicherer und ungehinderter Zugang zum Einsatzort,
b) erforderliche Arbeits-, Anlagen- und Zutrittsfreigaben,
c) aktuelle Anlagen-, Gebäude- und Schaltpläne,
d) geeignete Strom-, Netzwerk- und Medienanschlüsse,
e) erforderliche Gerüste, Hebezeuge und bauseitige Hilfsmittel,
f) fachkundige Ansprechpartner,
g) sichere und gesetzeskonforme Arbeitsbedingungen.
- Der Kunde informiert Prosense vor Beginn der Arbeiten über besondere Gefahren, Gefahrstoffe, Explosionsschutzbereiche, Kontaminationen und betriebliche Sicherheitsvorschriften.
- Geräte oder Anlagenteile, die mit gefährlichen, toxischen, biologischen oder radioaktiven Stoffen in Kontakt gekommen sein können, dürfen nur nach fachgerechter Reinigung und mit schriftlicher Dekontaminationserklärung übergeben werden.
- Prosense kann die Bearbeitung kontaminierter oder nicht ausreichend gekennzeichneter Produkte ablehnen.
- Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten und Mehraufwendungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden können gesondert berechnet werden.
§ 8 Abnahme von Werkleistungen
- Soweit Prosense eine Werkleistung schuldet, ist der Kunde nach vertragsgemäßer Fertigstellung zur Abnahme verpflichtet.
- Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
- Dies gilt auch für abnahmefähige Planungs- und Engineering-Leistungen.
- Prosense kann dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen.
- Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels verweigert.
- Vorbehalte wegen bekannter Mängel sind bei der Abnahme zu erklären.
- Gesetzliche Sondervorschriften für Bau-, Architekten- und Ingenieurverträge bleiben unberührt.
§ 9 Untersuchungs- und Rügepflicht
- Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gilt § 377 HGB.
- Der Kunde untersucht die Ware unverzüglich nach Ablieferung auf:
a) Vollständigkeit,
b) Identität,
c) erkennbare Transportschäden,
d) sonstige erkennbare Mängel.
- Erkennbare Mängel sind Prosense unverzüglich in Textform mitzuteilen.
- Die Mängelanzeige soll Bestell- oder Rechnungsnummer, Produktbezeichnung, Seriennummer und eine nachvollziehbare Fehlerbeschreibung enthalten.
- Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
- Unterlässt der Kunde eine gesetzlich erforderliche rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die Ware im gesetzlich vorgesehenen Umfang als genehmigt.
- Erkennbare Transportschäden sollen bei Ablieferung gegenüber dem Frachtführer dokumentiert werden.
§ 10 Mängelrechte und Verjährung
- Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
- Bei Kaufverträgen richten sich Art und Umfang der Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften. Prosense kann eine vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
- Bei Werkleistungen kann Prosense nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
- Der Kunde gibt Prosense eine angemessene Frist und Gelegenheit zur Nacherfüllung.
- Rücksendungen zur Prüfung oder Nacherfüllung sind vorab organisatorisch mit Prosense abzustimmen. Die gesetzlichen Rechte des Kunden werden hierdurch nicht eingeschränkt.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie berechtigt verweigert oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften mindern, zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
- Mängelansprüche bestehen nicht, soweit ein Fehler verursacht wurde durch:
a) nicht bestimmungsgemäße Verwendung,
b) fehlerhafte Installation oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte,
c) Nichtbeachtung von Betriebs-, Wartungs- oder Kalibrierungsvorgaben,
d) nicht freigegebene Änderungen oder Reparaturen,
e) ungeeignete Ersatz-, Verbrauchs- oder Zubehörteile,
f) ungeeignete Prozess- oder Umgebungsbedingungen,
g) Überschreitung zugelassener Mess-, Temperatur-, Feuchte-, Druck- oder Belastungsbereiche,
h) Kontamination, Sensorvergiftung oder mechanische Beschädigung.
Dies gilt nur, soweit der betreffende Umstand für den Mangel ursächlich war.
- Normale Abnutzung sowie die technisch bedingte Alterung oder der bestimmungsgemäße Verbrauch von Sensoren, Filtern, Batterien, Akkumulatoren, Pumpen, Lampen, Dichtungen und sonstigen Verschleißteilen stellen keinen Mangel dar.
- Material- oder Herstellungsfehler an Verschleißteilen bleiben von Absatz 8 unberührt.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Ablieferung oder, bei abnahmepflichtigen Leistungen, ab Abnahme.
- Die verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht:
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
b) bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
d) bei ausdrücklich übernommenen Garantien,
e) bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
f) bei Rückgriffsansprüchen nach den §§ 445a, 445b und 478 BGB,
g) bei Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben,
h) bei Planungs- oder Überwachungsleistungen für Bauwerke,
i) soweit gesetzlich zwingend eine längere Frist gilt.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum von Prosense.
- Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bleibt die Ware bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher fälliger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von Prosense.
- Der Kunde behandelt die Vorbehaltsware pfleglich und versichert sie angemessen gegen übliche Risiken.
- Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern.
- Der Kunde tritt Prosense bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen bis zur Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware ab. Prosense nimmt die Abtretung an.
- Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Prosense kann die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
- Eine Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware erfolgt für Prosense, ohne dass Prosense hieraus Verpflichtungen entstehen.
- Bei einer Verbindung oder Verarbeitung mit anderen Sachen entsteht Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
- Der Kunde informiert Prosense unverzüglich über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent, gibt Prosense auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
§ 12 Haftung
- Prosense haftet unbeschränkt:
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
d) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
e) nach dem Produkthaftungsgesetz,
f) in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Prosense nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
- Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen von Prosense.
- Ein Mitverschulden des Kunden wird nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.
§ 13 Schutzrechte und technische Unterlagen
- Prosense behält sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte an:
a) Angeboten,
b) Zeichnungen,
c) Berechnungen,
d) Schalt- und Lageplänen,
e) technischen Konzepten,
f) Planungs- und Engineering-Unterlagen,
g) Dokumentationen und Schulungsunterlagen.
- Nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde ein einfaches Recht, die für ihn erstellten Unterlagen für das vertraglich bezeichnete Projekt zu verwenden.
- Eine Nutzung für andere Anlagen, Standorte oder Projekte bedarf der vorherigen Zustimmung von Prosense in Textform.
- Die Weitergabe an Behörden, Sachverständige und am vereinbarten Projekt beteiligte Fachunternehmen ist zulässig, soweit dies für die Projektdurchführung erforderlich ist.
- Die Herausgabe bearbeitbarer Ursprungsdateien oder offener CAD-Dateien ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 14 Exportkontrolle und Sanktionen
- Lieferungen und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass ihnen keine anwendbaren Exportkontroll-, Embargo- oder Sanktionsvorschriften entgegenstehen.
- Der Kunde stellt Prosense auf Anforderung die erforderlichen Informationen zum Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck zur Verfügung.
- Der Kunde darf Produkte nicht unter Verstoß gegen anwendbare Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften weiterliefern oder zur Verfügung stellen.
- Ist eine Lieferung genehmigungspflichtig, kann Prosense die Leistung bis zur Erteilung der Genehmigung aussetzen.
- Wird eine erforderliche Genehmigung endgültig versagt oder ist die Leistung dauerhaft verboten, kann Prosense vom betroffenen Vertragsteil zurücktreten.
§ 15 Vertraulichkeit
- Beide Vertragsparteien behandeln nicht öffentlich bekannte kaufmännische, technische und betriebliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich.
- Die Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrags verwendet werden.
- Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die:
a) allgemein bekannt sind,
b) ohne Vertragsverletzung allgemein bekannt werden,
c) nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren,
d) rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder
e) aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
- Gesetzliche Vorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.
§ 16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Prosense.
- Prosense ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
- Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, gilt der Sitz von Prosense als Gerichtsstand, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen ist der Sitz von Prosense. Der Liefer- oder Leistungsort ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.
§ 17 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen zu Nachweiszwecken in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
- Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
- Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Bei Übersetzungen dieser Bedingungen ist im Zweifel die deutsche Fassung maßgeblich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
